Gültig für Bestandsmitglieder
DMB Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzrichtlinie des Deutschen Mieterbundes Neubrandenburg e. V.
Dem Grundsatz folgend, weiterhin alle Mitglieder des Vereins in Mietrechtsfragen allumfassend zu unterstützen, soll dort, wo es im Interesse des Mitgliedes und im Vereinsinteresse liegt und wo der Mietrechtsstreit nicht auf andere Weise beendet werden kann, auch die gerichtliche Auseinandersetzung geführt werden. Gleiches gilt, wenn gegen das Mitglied ein Mietrechtsstreit geführt wird.
1. Über die Gewährung von Rechtsschutz / Kostenübernahme für gerichtliche Streitigkeiten entscheidet ein zu bildender Ausschuss, der von einem Vorstandsmitglied geleitet wird und dem ein mit der Sache vertrauter Rechtsanwalt sowie der jeweils zuständige Berater des Mietervereins angehört.
Kommt der Ausschuss nicht zu einem einstimmigen Votum, ist die Sache dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.
Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nicht. Im Falle der Ablehnung der Rechtsschutzgewährung durch den Ausschuss hat das Mitglied das Recht, eine Überprüfung und Entscheidung durch den Vorstand zu verlangen.
2. Die Mittel für diese finanzielle Unterstützung werden ausschließlich aus Beitragseinnahmen aufgebracht.
3. Voraussetzungen für die Erstattung von Prozesskosten sind:
Das den Streit auslösende Ereignis darf nicht vor Beginn der Mitgliedschaft liegen oder in den ersten drei Monaten der Mitgliedschaft (Wartefrist) eingetreten sein.
Es müssen alle außergerichtlichen Möglichkeiten zur Beilegung eines Rechtsstreites im Rahmen der Beratung durch den Mieterverein ausgeschöpft sein bzw. durch die außergerichtliche Betreibung des Streitfalles Verjährung drohen.
Für das Mitglied müssen für die Durchführung der gerichtlichen Auseinandersetzung hinreichend Erfolgsaussichten (vgl. § 114 ZPO) bestehen.- Das Mitglied darf keine Beitragsschulden haben.
Eine Kündigung der Mitgliedschaft schließt die Gewährung von Rechtsschutz
(Kostenübernahme) in der Regel aus.
Das Mitglied hat bei Rechtsschutzgewährung (Kostenübernahme) zunächst einen Eigenanteil von 25 %, aber mindestens in Höhe von 200,00 Euro zu erbringen. Dieser Eigenanteil ist auch im Falle der Berufung bzw. Revision nur 1 x zu zahlen. Der Eigenanteil wird nach Rechtskraft der Entscheidung bei vollständigem Obsiegen in voller Höhe erstattet (Achtung: gilt nur für Mitglieder, die bis zum 31.12.2024 eintreten).
4. Umfang der finanziellen Unterstützung
Finanzielle Unterstützung wird gewährt für die gerichtliche Wahrnehmung von wohn- und grundstücksrechtlichen Interessen für Objekte in der Bundesrepublik Deutschland soweit sie die Wohnung betreffen, die ein Mitglied als Mieter oder Untermieter bewohnt einschließlich der im Wohnmietvertrag mitgemieteten Garage.
5. Die zu erstattenden Prozesskosten schließen ein:
- Übernahme der anfallenden Gerichtskosten einschließlich der Gebühren für Zeugen und vom Gericht bestellte Sachverständige sowie Kosten der Zwangsvollstreckung (maximal 2 Vollstreckungsversuche) zur Durchsetzung der Rechte des Mitglieds.
- Übernahme der gesetzlichen Vergütung des vom Mitglied beauftragten
Rechtsanwalts einschließlich der Gebühren der Zwangsvollstreckung.
- Übernahme der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwaltes des Prozessgegners im Falle des Unterliegens.
Rechtsschutzrichtlinie des Deutschen Mieterbundes Neubrandenburg e. V.
GÜLTIG ab 01.01.2025
Dem Grundsatz folgend, weiterhin alle Mitglieder des Vereins in Mietrechtsfragen allumfassend zu unterstützen, soll dort, wo es im Interesse des Mitgliedes und im Vereinsinteresse liegt und wo der Mietrechtsstreit nicht auf andere Weise beendet werden kann, auch die gerichtliche Auseinandersetzung geführt werden. Gleiches gilt, wenn gegen das Mitglied ein Mietrechtsstreit geführt wird.
1. Über die Gewährung von Rechtsschutz / Kostenübernahme für gerichtliche Streitigkeiten entscheidet ein zu bildender Ausschuss, der von einem Vorstandsmitglied geleitet wird und dem ein mit der Sache vertrauter Rechtsanwalt sowie der jeweils zuständige Berater des Mietervereins angehört.
Kommt der Ausschuss nicht zu einem einstimmigen Votum, ist die Sache dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.
Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nicht. Im Falle der Ablehnung der Rechtsschutzgewährung durch den Ausschuss hat das Mitglied das Recht, eine Überprüfung und Entscheidung durch den Vorstand zu verlangen.
2. Die Mittel für diese finanzielle Unterstützung werden ausschließlich aus Beitragseinnahmen aufgebracht.
3. Voraussetzungen für die Erstattung von Prozesskosten sind:
Gilt nur für Wohnraumietrecht (Gewerbe-Mietverhältnisse sind ausgeschlossen).
Das den Streit auslösende Ereignis darf nicht vor Beginn der Mitgliedschaft liegen, oder in den ersten drei Monaten der Mitgliedschaft (Wartefrist) eingetreten sein.
Es müssen alle außergerichtlichen Möglichkeiten zur Beilegung eines Rechtsstreites im Rahmen der Beratung durch den Mieterverein ausgeschöpft sein bzw. durch die außergerichtliche Betreibung des Streitfalles Verjährung drohen.
Für das Mitglied müssen für die Durchführung der gerichtlichen Auseinandersetzung hinreichend Erfolgsaussichten (vgl. § 114 ZPO) bestehen.- Das Mitglied darf keine Beitragsschulden haben.
Eine Kündigung der Mitgliedschaft schließt die Gewährung von Rechtsschutz (Kostenübernahme) aus.
Das Mitglied hat bei Rechtsschutzgewährung (Kostenübernahme) zunächst einen Eigenanteil von 25% der Gesamtkosten, mindestens jedoch 200,00 €, zu erbringen. Dieser Eigenanteil ist auch im Falle der Berufung bzw. Revision nur 1 x zu zahlen. Der Eigenanteil wird nach Rechtskraft der Entscheidung bei vollständigem Obsiegen in voller Höhe erstattet.
4. Umfang der finanziellen Unterstützung Finanzielle Unterstützung wird gewährt für die gerichtliche Wahrnehmung von wohn- und grundstücksrechtlichen Interessen für Objekte in der Bundesrepublik Deutschland soweit sie die Wohnung betreffen, die ein Mitglied als Mieter oder Untermieter bewohnt einschließlich der im Wohnmietvertrag mitgemieteten Garage.
5. Die zu erstattenden Prozesskosten schließen ein:
- Übernahme der anfallenden Gerichtskosten einschließlich der Gebühren für Zeugen und vom Gericht bestellte Sachverständige sowie Kosten der Zwangsvollstreckung (maximal 2 Vollstreckungsversuche) zur Durchsetzung der Rechte des Mitglieds.
- Übernahme der gesetzlichen Vergütung des vom Mitglied beauftragten Rechtsanwalts einschließlich der Gebühren der Zwangsvollstreckung.
- Übernahme der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwaltes des Prozessgegners im Falle des Unterliegens.
6. Ab dem 01.01.2025 wird der Rechtsschutz ausschließlich über die Rechtsschutzversicherung des DMB gewährleistet. Der Beitritt zu dieser Versicherung ist freiwillig und erfordert einen Zusatzbeitrag.
Diese Richtlinie tritt auf der Grundlage des Beschlusses des Vorstandes vom 07.11.2024 am 01.12.2024 in Kraft.
Dokumente zum Download:
Rechtsschutzrichtline ab 01.12.2024
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