Mieterbund Neubrandenburg e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1)        Der Verein führt den Namen: Deutscher Mieterbund Neubrandenburg e. V.

Er hat seinen Sitz in Neubrandenburg.

(2)        Der Verein ist beim Amtsgericht Neubrandenburg unter der Nummer 253 registriert.

(3)        Der Deutsche Mieterbund Neubrandenburg e.V. ist Mitglied des Deutschen Mieterbundes e.V. und des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V.  im Deutschen Mieterbund.

(4)        Das Vereinsjahr /Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)       Der Verein ist eine politisch und konfessionell unabhängige Solidargemeinschaft.

(2)       Der Verein bezweckt:

  • die Verwirklichung einer sozialen und ökologischen Wohnungs- und Mietenpolitik in den Kommunen
  • die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft
  • die Verwirklichung des Rechtes auf bezahlbaren Wohnraum für jeden Bürger,
  • einen umfassenden Kündigungsschutz für Mieter,
  • die Abwehr von Bodenspekulationen und unsozialen Mietpreiserhöhungen
  • die Verbesserung der Wohn- und Lebensbedingungen, insbesondere durch Erhaltung und Modernisierung der vorhandenen Wohnsubstanz und des Wohnumfeldes sowie für den verstärkten Neubau von Sozialwohnungen.

(3)        Zur Verwirklichung der Ziele beschließt der Vorstand geeignete Maßnahmen.

(4)        Der Verein führt die Rechtsberatung seiner Mitglieder in mietrechtlichen Fragen nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch.

(5)        Der Verein gewährt Rechtsschutz im Rahmen einer eigenen Rechtsschutzrichtlinie, die vom Vorstand erlassen wird. Ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht nicht.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)        Volljährige Personen und juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben, wenn sie diese Satzung anerkennen. Einzelheiten regelt die Ordnung zur Mitgliedschaft, die der Vorstand erlässt. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens 2 Jahre. Eine Kündigung kann frühestens 24 Monate nach dem Beitritt schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. eines Jahres erfolgen.

(2)       Über die Kurzmitgliedschaft und befristete Mitgliedschaft erlässt der Vorstand eine Ordnung.

(3)        Die Beitrittsmodalitäten für Mitglieder anderer Vereine im Rahmen einer Fusion werden in einer Ordnung zum Beitritt festgelegt, die nur für eine konkrete Fusion Gültigkeit besitzt und von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

(4)        Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Auch hierbei ist der Datenschutz gewährleistet. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)       Jedes Mitglied hat das Recht,

a)         aktiv am Vereinsleben teilzunehmen, alle Veranstaltungen und Einrichtungen entsprechend den Beschlüssen zu nutzen,

b)         auf kostenlose Unterstützung durch Auskunft, Beratung und Hilfeleistung in allen Fragen des Mietrechts, soweit die Beitrags- und Gebührenordnung für besondere Aufwendungen nichts anders regelt, in Anspruch zu nehmen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Beratung. Der Vorstand kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten sowie die Erbringung von Leistungen durch Dritte bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitgliedes, es sei denn, das Mitglied hat die Fristenkontrolle im Einzelfall dem Verein übertragen. Der Verein haftet dem Mitglied gegenüber nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.

c)         Aus der Gewährung der Rechtsbetreuung durch den Verein stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche an den Verein zu. Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nicht.

d)         Mit dem Eintritt in den Verein genießt das Mitglied passives Wahlrecht.

e)         Aktives Wahlrecht besteht jedoch erst nach mindestens einem Jahr Mitgliedschaft ohne Beitragsrückstand.

(2)       Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a.         die Festlegungen der Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu erfüllen,

b.         die Mitgliedsbeiträge regelmäßig und pünktlich zu entrichten; vorrangig sollte vom Bankeinzug Gebrauch gemacht werden,

c.         jede Anschriftenänderung, Änderung der Bankverbindung und Ummeldung zu anderen Mietervereinen der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen

e.         Jedes Mitglied nimmt entsprechend seinen Möglichkeiten aktiv an der Vereinsarbeit teil. Insbesondere sind sich die Mitglieder bewusst, dass der Verein zur Durchsetzung der Rechte die eigene Initiative unterstützen, aber nicht ersetzen kann.

 

§ 5 Organe des Vereins

(1)       Die Mitgliederversammlung

(2)       Der Vorstand

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1)        Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird vom Vereinsvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse und auf der Internetseite des Vereins einberufen. Eine Versammlung ist auch einzuberufen, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder fordern. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt ist. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3 Mehrheit.

(2)        Mitglieder mit Beitragsschulden können erst nach deren Begleichung an der Versammlung teilnehmen.

(3)        Beschlüsse werden offen oder auf Antrag, der mit einfacher Mehrheit angenommen werden muss, in geheimer Abstimmung gefasst. Wahlen erfolgen auf der Grundlage einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließende Wahlordnung.

(4)        Die Versammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Sie findet in der Regel alle zwei Jahre statt.

(5)        Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

(6)        Über den Verlauf der Versammlung wird ein Protokoll gefertigt, das der Schriftführer und der Versammlungsleiter unterzeichnen.

(7)       Die Versammlung beschließt über

1.         den Geschäftsbericht des Vorstandes,

2.         den Jahresabschlussbericht des/der Schatzmeisters/-in

3.         die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/-innen (falls gewählt)

4.         die Wahl des Vorstandes und des/der Vorsitzenden

5.         Rechnungsprüfer/-innen können gewählt werden

6.         die Wahl der Delegierten zu den Tagungen des Landesverbandes bzw. des Deutschen Mieterbundes,

7.         die Satzung des Vereins mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder,

8.         die Wahlordnung und die Mitglieder des Wahlausschusses,

9.         den Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr,

10.       die Auflösung des Vereins

11.       die Fusion mit anderen Vereinen

12.       den Austritt bzw. den Wechsel in einen anderen DMB-Landesverband

13.       alle sonstigen Grundfragen

14.       die Mitgliedschaft im Deutschen Mieterbund e.V.

(8)        Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern auf der Internetseite des Vereins bekannt gegeben und liegen schriftlich in der Geschäftsstelle aus.

 

§ 7 Der Vorstand

(1)        Der Vorstand - gleichzeitig geschäftsführender Vorstand - ist das zwischen den Mitgliederversammlungen beschließende und vollziehende Organ des Vereins. Er ist in seiner Arbeit an diese Satzung sowie an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und ihr gegenüber rechenschaftspflichtig.

(2)       Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden des Vereins,
  • dem Stellvertreter,
  • dem Schatzmeister und
  • weiteren Mitgliedern, deren Anzahl durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(3)    Die Arbeit des Vorstandes wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.

(4)        Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den Stellvertreter und ein Vorstandsmitglied vertreten.   

  

§ 8 Finanzielle Mittel und Rechnungsprüfer

(1)       Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Stiftungen und Gebühren.

(2)        Die Verwendung der finanziellen Mittel wird durch die Finanzordnung geregelt. Der Vorstand sichert den Einsatz der finanziellen Mittel des Vereins.

(3)        Die Rechnungsprüfer (falls gewählt) führen unvermittelt in jedem Kalenderjahr eine eingehende Prüfung der Kassenbücher und Bankbelege durch und informieren schriftlich darüber den Vorstand und berichten darüber der Mitgliederversammlung nach Ablauf der Legislaturperiode. Sie können sich sachkundiger Beratung bedienen. Der schriftliche Bericht ist dem Vorstand zu übergeben.

 

§ 9 Auflösung des Vereins - Fusion

(1)        Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Er muss die Unterschriften von mindestens 10 % aller Mitglieder des Vereins tragen. Über den Antrag beschließt die Mitgliederversammlung. Der Antrag gilt als angenommen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband M-V im Deutschen Mieterbund, dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

(2)        Die Mitgliederversammlung kann den Zusammenschluss mit einem anderen Mieterverein des Deutschen Mieterbundes im Wege der Verschmelzung durch Übernahme oder Neugründung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.

(3)        Im Falle der Verschmelzung werden das Vereinsvermögen und die Vereinsakten dem neuen Mieterverein übertragen.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

(1)        Die Satzung ist in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 08.12.2018

            mit 29 Stimmen von 29 Stimmen (= 100 %) beschlossen worden.

(2)        Die Satzung erhält mit der Eintragung in das Vereinsregister vom 18.12.2019 ihre Gültigkeit.

(3)        Die Satzung der Fassung vom 24.03.2012 wird damit ungültig.

Neubrandenburg, 18.12.2019

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